SiGeKo in der Planungsphase

 Während der Planung der Ausführung des

Bauvorhabens hat der Koordinator

 

  1. die in 2 Abs. 1 (BaustellV) vorgesehenen Baumaßnahmen zu koordinieren,
  2. den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan auszuarbeiten oder ausarbeiten zu lassen und
  3. eine Unterlage mit den erforderlichen, bei möglichen späteren Arbeiten an den baulichen Anlagen zu berücksichtigenden Angaben zu Sicherheit- und Gesundheitsschutz zusammenzustellen.

BaustellV § 3 (2)

Warum SiGeKo in der Planungsphase?

 

Die Berücksichtigung von sicherheitstechnischen Aspekten ist nicht nur während der Ausführung notwendig. Während der Nutzung eines Objektes fallen Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie kleine Instandsetzungsmaßnahmen an.

 

Zur sicheren Ausführung der Arbeiten ist es notwendig, diese bereits in der Planung zu berücksichtigen. Das Ergebnis dieser Betrachtung können zusätzliche notwendige Einrichtungen sein, die in der Planung berücksichtigt werden sollten.

 

z.B.

  • Laufstege und Treppen
  • Standflächen
  • Absturzsicherungen
  • Beleuchtungen usw.

Werden diese frühzeitig in der Planung und vor der Ausschreibung berücksichtigt, wird sich dies positiv auf die Kosten auswirken.

 

Das Fehlen dieser Einrichtungen kann im schlimmsten Fall dazu führen, dass das Objekt nicht für die Nutzung freigegeben wird.

Die Folgen und das Nachrüsten sind mit erheblichen Mehrkosten und ggf. mit einer Zeitverzögerung verbunden.

 

Weiterhin können in der Planungsphase Maßnahmen getroffen werden, z.B. Einflussnahme auf den Bauzeitenplan, Mitwirken an der Auswahl und Einrichtung von BE-Flächen, die den Sicherheits- und Gesundheitsschutz bei der Ausführung positiv beeinflussen.

 

Auch bei der Mitwirkung an den Ausschreibungsunterlagen entstehen Vorteile für den Bauherrn. Hier können allgemein in den Vorbemerkungen sinnvolle Dinge festgelegt werden oder in den einzelnen Positionen konkrete Forderungen gestellt werden, die sich positiv auf die Ausführung auswirken.

 

Der Koordinator kann als "Fachplaner" für den Sicherheits- und Gesundheitsschutz angesehen werden. Somit steht er, neben seiner eigentlichen Aufgabe, auch allen Beteiligten in jeder Planungsphase zur Verfügung, wenn diese Fragen haben.

 

Hinter all dem steht das Ziel der Baustellenverordnung:

Die wesentliche Verbesserung von Sicherheits- und Gesundheitsschutz der Beschäftigten auf der Baustelle.